b/aa. Die Kläger und Berufungsbeklagten forderten von den Beklagten und Berufungsklägern vor erster Instanz zum einen die Bezahlung des Kleininventars. Das Kleininventar wurde von der C.-AG am 2. Mai 2006 aufgenommen und bewertet. Gemäss Verzeichnis vom 18. Mai 2006 schätzte die C.-AG den Wert des Kleininventars auf Fr. 66'295.70 (KB 4). Aufgrund von Mängeln an einer Friteuse und an einem Toaster erklärte sich der Kläger Z. mit Schreiben vom 2. Juni 2006 (KB 11) bereit, den Wert des Kleininventars um insgesamt Fr. 1'150.-- auf einen Betrag von Fr. 65'145.70 zu reduzieren. Diese Summe erweist sich grundsätzlich als unbestritten (vgl. Prozessantwort, S. 5 Ziff. 6).