Seite 5 — 19 Kaufinventar (im Folgenden als Kleininventar bezeichnet) als auch die Warenvorräte zurückzukaufen haben (KB 1: Art. 21 Abs. 1, Art. 25 Abs. 3). Die Rückkaufsverpflichtung als solche erweist sich vorliegend als unbestritten (vgl. Prozessantwort, S. 3 Ziff. 3). Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien indes über die Höhe der diesbezüglichen Forderung von Y. und Z. sowie über Verrechnungsforderungen von AX. und BX..