Obligationenrecht, Besonderer Teil, 8. A., Bern 2006, § 20, S. 244 f.). b. Die Parteien haben die zwischen ihnen am 8. Februar 2001 abgeschlossene Vereinbarung als Mietvertrag bezeichnet. Aus dem Vertrag wird allerdings ersichtlich, dass das – öffentlich zugängliche – Hotel/Restaurant A. in B. Y. und Z. in betriebsbereitem Zustand, mitsamt Miet-, Klein- und Wareninventar, zur selbständigen Bewirtschaftung überlassen wurde. Unter diesen Umständen ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag als Pachtvertrag zu qualifizieren. 4a. Der Vertrag vom 8. Februar 2001 sieht vor, dass die Vermieter bzw. Verpächter bei Vertragsauflösung von den Mietern bzw. Pächtern sowohl das