Pacht liegt namentlich dann vor, wenn die Bewirtschaftung eines vollständig eingerichteten Betriebs, d.h. eines Produktionsmittels, überlassen wird; demgegenüber liegt Miete vor, wenn Räumlichkeiten zum Gebrauch überlassen werden, die der Vertragspartner für den Betrieb eines Gewerbes zweckmässig einzurichten hat. Wird ein öffentlich zugängliches und vollständig eingerichtetes Lokal zur selbständigen Betriebsführung überlassen, handelt es sich nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung um nichtlandwirtschaftliche Pacht (Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Mai 2001, 4C.43/2000, E. 2b; BGE 128 III 419 ff. [421], E. 2.1, m.w.H., publ. in Pra 2003 Nr. 7; Heinrich Honsell, Schweizerisches