3a. Der Vollständigkeit halber – namentlich im Hinblick auf die Weiterzugsmöglichkeiten an das Bundesgericht – ist zunächst zu prüfen, ob in casu ein Miet- oder ein Pachtverhältnis vorliegt. Pacht und Miete unterscheiden sich bezüglich des Vertragsgegenstands. Beim Pachtvertrag überlässt der Verpächter dem Pächter eine nutzbare Sache oder ein nutzbares Recht zum Gebrauch und zum Bezug der Früchte oder der Erträgnisse (Art. 275 Abs. 1 OR). Dem Mieter steht dagegen nur der blosse Gebrauch der ihm überlassenen Sache zu (Art. 253 OR), und zwar ohne Rücksicht auf ihre Nutzbarkeit.