Das angefochtene Urteil sei aufzuheben, die Berufungskläger seien bei ihrer Anerkennung zu behaften, den Klägern noch CHF 907.85 zu schulden, und im übrigen sei die Klage abzuweisen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten der Berufungsbeklagten in solidarischer Verbindung." Die Berufungsbeklagten beantragen in ihrer Berufungsantwort vom 25. März 2010, was folgt: "1. Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."