Seite 3 — 19 Mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 ordnete der Vorsitzende der II. Zivilkammer gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO-GR die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens an. Am 10. Februar 2010 reichten die Berufungskläger ihre schriftliche Berufungsbegründung ein, wobei sie ihre Rechtsbegehren wie folgt präzisierten: "1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben, die Berufungskläger seien bei ihrer Anerkennung zu behaften, den Klägern noch CHF 907.85 zu schulden, und im übrigen sei die Klage abzuweisen.