Die Beklagten werden verpflichtet, die Kläger mit CHF 8'000.- ausseramtlich zu entschädigen. 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilung)“ E. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja liessen AX. und BX. mit Eingabe vom 26. November 2009 die Berufung zu Handen des Kantonsgerichts von Graubünden erklären. Sie stellen folgende Berufungsanträge: „1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten der Berufungsbeklagten in solidarischer Verbindung."