3. Den Klägern wird in den Betreibungen Nr. D. und E. des Betreibungsamtes Oberengadin für den Betrag von CHF 61'604.47 nebst Zins seit 4. Juli 2006 definitive Rechtsöffnung erteilt. 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 8'000.-, einem Streitwertzuschlag von CHF 1'500.- und Schreibgebühren von CHF 500.-, sowie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 300.- werden zu 1/10 den Klägern und zu 9/10 den Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagten werden verpflichtet, die Kläger mit CHF 8'000.- ausseramtlich zu entschädigen.