C. Am 3. Juli 2008 instanzierten Y. und Z. beim Bezirksgericht Maloja eine Klage gegen AX. und BX., wobei sie unverändert an ihren im Schlichtungsverfahren gestellten Rechtsbegehren festhielten. Auch die Beklagten beharrten in ihrer Prozessantwort vom 26. August 2008 auf den vor der Schlichtungsbehörde deponierten Anträgen. Sie stellten der gegen sie erhobenen Forderung eine Verrechnungsforderung von insgesamt Fr. 48'735.-- gegenüber und anerkannten einen Betrag von Fr. 17'674.65 als Restforderung der Kläger. In ihrer Eingabe vom 18. September 2008 nahmen die Kläger zur in der Prozessantwort erhobenen Verrechnungseinrede Stellung.