Die Gesuchsgegner AX. und BX. stellten folgende Rechtsbegehren: "1. Die Klage sei abzuweisen, soweit sie den Betrag von CHF 17'674.65 übersteigt. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 7,6% MwSt., zulasten der Kläger; unter solidarischer Haftbarkeit." Seite 2 — 19 Gemäss Protokoll der Schlichtungsbehörde vom 3. Juli 2008 konnte anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 25. Juni 2008 keine Einigung erzielt werden.