{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-78_2011-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_78_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e1d9d5b6e233686cf8f1c4f292f59259ef4cab2f4e278a3c67b0b85801f3d54edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e1d9d5b6e233686cf8f1c4f292f59259ef4cab2f4e278a3c67b0b85801f3d54edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_78", "Checksum": "b00bcf482c4d0909cdf87398ef2fb09c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.04.2011 ZK2 2009 78"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 13.04.2011 ZK2 2009 78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Der letzte Einwand geht an der Sache\nvorbei, da die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge nichts mit der Frage der\nMängelbehebung zu tun hat. Was die Entdeckung der Mängel betrifft, ist ferner\ndarauf hinzuweisen, dass die Berufungskläger sich mit keinem Wort darüber\näussern, wann die entsprechenden Mängel entdeckt und wann sie gerügt worden\nsind. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil bzw.\nden darin im Einzelnen abgehandelten Positionen. Mangels hinreichender\nSubstantiierung ist daher auf diesen Punkt nicht einzutreten.\n\nc/cc. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Berufung auch im\nHinblick auf die Frage der Reparatur und der Instandstellung des Miet- bzw.\nPachtobjekts als unbegründet erweist.\n\n7a. Die Beklagten machten im Verfahren vor dem Bezirksgericht Maloja\nverrechnungsweise eine Schadenersatzforderung über Fr. 5'000.-- geltend. Die\nVorinstanz wies diese mangels hinreichender Substantiierung des Schadens bzw.\nmangels Nachweis eine solchen ab (E. 9, S. 12 f.).\n\nIn der Berufung wird von den Beklagten vorgebracht, das Gericht habe den\nSchadenersatzanspruch zu schätzen. Der Anspruch beruhe auf der Tatsache,\ndass sie während rund zwei Monaten intensiv und ohne Unterbruch damit\nbeschäftigt gewesen seien, die Betriebsbereitschaft wieder herzustellen, nachdem\ndie Kläger das Hotel- und Restaurantunternehmen in einem äussert desolaten und\nungepflegten Zustand hinterlassen hätten. Geltend gemacht werde unter diesem\nTitel ein Anspruch von Fr. 5'000.-- ex aequo et bono (Berufungsbegründung, S. 18\nf. lit. b).\n\nb. Mit dieser Argumentation zielen die Berufungskläger wohl auf die\nAnwendung von Art. 42 Abs. 2 OR ab, wonach der nicht ziffernmässig\nnachweisbare Schaden nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den\ngewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen\nMassnahmen abzuschätzen ist. Dabei wird jedoch ausser Acht gelassen, dass die\nSchadensbestimmung nach richterlichem Ermessen die Ausnahme gegenüber\n\nSeite 17 — 19\neiner genauen Schadensberechnung sein soll. Sie ist nur zulässig, sofern eine\nzahlenmässige, auf reale Daten gestützte Berechnung für den Geschädigten nicht\nmöglich oder unzumutbar ist. Dass die Voraussetzungen für die Anwendung von\nArt. 42 Abs. 2 OR gegeben sind, haben die Geschädigten, in casu die\nBerufungskläger, glaubhaft zu machen (Anton K. Schnyder, in: Basler Kommentar\nzum OR I, Art. 1–529 OR, 4. A., Basel 2007, N 10 f. zu Art. 42 OR). Vorliegend\nfehlt es bereits an einer solchen Glaubhaftmachung. Abgesehen davon wäre es\nden Beklagten ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, den von ihnen\ngeltend gemachten Aufwand zumindest in zeitlicher Hinsicht mit entsprechenden\nTagesrapporten oder ähnlichen Aufzeichnungen zu belegen. Art. 42 Abs. 2 OR\ndient nicht der Umgehung der Beweislast. Es erweist sich daher als gerechtfertigt,\ndass die Vorinstanz die Schadenersatzforderung der Beklagten abgelehnt hat. Die\nBerufung ist dementsprechend auch in diesem letzten Punkt und damit gesamthaft\nabzuweisen.\n\n8a. Nach Art. 122 Abs. 1 ZPO-GR wird der in einem zivilrechtlichen Verfahren\nunterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens\nverpflichtet. Die unterliegende Partei wird nach Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR zudem in\nder Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit\nverursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Diese Grundsätze gelten nicht nur\nfür das erstinstanzliche Verfahren, sondern gestützt auf Art. 223 ZPO-GR in\nVerbindung mit Art. 122 ZPO-GR auch für das Berufungsverfahren.\n\nb. Da die Berufung von AX. und BX. vollumfänglich abgewiesen wird, haben\ndie Genannten die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'000.-- zuzüglich\nSchreibgebühren zu tragen. Ausserdem haben sie die Berufungsbeklagten Y. und\nZ. für das Berufungsverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Hierbei erscheint\nein Aufwand von Fr. 3'500.-- inklusive Spesen und Mehrwertsteuer als\nangemessen.\n\nSeite 18 — 19\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'320.--, bestehend aus der\nGerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- sowie Schreibgebühren von Fr. 320.--,\ngehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Berufungskläger, die\nzudem die Berufungsbeklagten unter solidarischer Haftung ausseramtlich\nmit insgesamt Fr. 3'500.-- inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu\nentschädigen haben.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem\nBundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen\nAusfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG\nvorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die\nBeschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren\nder Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 19 — 19\n"}