{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-78_2011-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_78_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e1d9d5b6e233686cf8f1c4f292f59259ef4cab2f4e278a3c67b0b85801f3d54edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e1d9d5b6e233686cf8f1c4f292f59259ef4cab2f4e278a3c67b0b85801f3d54edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_78", "Checksum": "b00bcf482c4d0909cdf87398ef2fb09c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.04.2011 ZK2 2009 78"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 13.04.2011 ZK2 2009 78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zeugenaussage F., BB 3, S. 2; KB 4, S. 1;\nBerufungsbegründung, S. 16 Ziff. E1b). Selbst wenn nun die von den\nBerufungsklägern angeführten Gegenstände Defekte aufwiesen, so heisst das\nentgegen deren Auffassung nicht, dass die betreffenden Objekte aufgrund dieser\nDefekte jeweils völlig wertlos waren. Der Schaden besteht wie erwähnt vielmehr in\nder Differenz des geschätzten Werts der funktionsfähigen Gegenstände zum Wert,\nden diese in defektem Zustand noch haben. Die Berufungskläger haben es in\ncasu vollständig unterlassen, eine entsprechende Schadensberechnung\nvorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Mithin fehlt es an der erforderlichen\nSubstantiierung des Schadens. Die Berufung ist folglich auch in diesem Punkt\nabzuweisen.\n\nc/aa. Unter dem Titel \"Reparatur und Instandstellung des Mietobjekts samt\nInstallationen\" machten die Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren eine\nVerrechnungsforderung von Fr. 25'240.95 geltend. Die Vorinstanz erwog dazu im\nWesentlichen, es lägen keine Urkunden im Recht, welche belegen könnten, dass\ndie Beklagten die anlässlich der Inventaraufnahme festgestellten Mängel und\nDefekte gegenüber den Klägern gerügt hätten. Unterziehe man die von den\nBeklagten eingereichten Belege einer genauen Überprüfung, dann falle auf, dass\nbei rund der Hälfte der geltend gemachten 28 Positionen die Arbeiten im Monat\nMai 2006 ausgeführt worden seien. Selbst wenn diese Positionen im Schreiben\nvom 6. Juni 2006 gerügt worden wären, wäre die Rüge im Sinne der dargelegten\nLehre und Rechtsprechung zu spät erfolgt. Bei den übrigen Positionen seien die\nReparaturen zum grössten Teil erst im Juli oder sogar erst im August 2006\nausgeführt worden. Dass diese Mängel sofort nach deren Feststellung gerügt\nworden seien, sei ebenfalls nicht aktenkundig. Im Ergebnis erachtete die\nVorinstanz lediglich Mängel, die im Schreiben vom 4. Mai 2006 aufgeführt waren,\nals fristgerecht gerügt, so dass sie auf eine Forderung der Beklagten von Fr.\n820.65 erkannte (E. 7c, S. 10 ff.).\n\nc/bb. Die Einwände, die die Berufungskläger in der Berufungsbegründung gegen\ndie vorinstanzlichen Ausführungen erheben (Berufungsbegründung, S. 17 Ziff. 2),\nerweisen sich als unbehelflich, zumal es an einer hinreichenden\nAuseinandersetzung mit den differenzierten Erwägungen des Bezirksgerichts\nmangelt.\n\nSeite 15 — 19\nZunächst ist darauf hinzuweisen, dass die pauschale Behauptung, die Rüge vom\n6. Juni 2006 sei keineswegs verspätet, allein schon deshalb nicht haltbar ist, weil\ndie Fristerstreckung für Mängelrügen lediglich Maschinen und Apparate umfasste\n(vgl. E. 5c vorstehend).\n\nSodann bringen die Berufungskläger vor, sie hätten diverse Reparaturen bereits\nim Mai 2006 ausführen müssen, da diese für die Wiedereröffnung des Betriebs am\n1. Juni 2006 unabdingbar gewesen seien. Wenn nun aber rund die Hälfte der\nMängel bereits im Mai 2006 behoben wurde, so impliziert dies, dass diese erkannt\nworden sind. Demzufolge hätten die entsprechenden Rügen dannzumal\nunverzüglich, und nicht erst am 6. Juni 2006, erhoben werden müssen. Inwiefern\ndem die Wiedereröffnung des Betriebs am 1. Juni 2006 entgegenstand, ist nicht\nnachvollziehbar.\n\nIm Weiteren wird von den Berufungsklägern geltend gemacht, die Vorinstanz habe\nunberücksichtigt gelassen, dass die Kläger gemäss Anhang zum Mietvertrag\nReparaturen und Instandstellungen bis zu einem Betrag von Fr. 3'000.-- pro Fall\nautomatisch und auf ihre Kosten hätten ausführen lassen müssen, was sie\nwährend der Laufzeit des Mietvertrags aber nicht getan hätten. Die Untätigkeit der\nKläger stelle eine klare Vertragsverletzung dar, die von den Beklagten jedoch erst\nnach Beendigung des Mietverhältnisses habe festgestellt werden können.\nGleiches gelte übrigens hinsichtlich der Serviceverträge, die von den Klägern\nentgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung gekündigt worden seien. Auch dieser\nArgumentation der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich,\nwas die in der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom 8. Februar 2001 (KB 1)\ngetroffene Übereinkunft, wonach die Mieter die Kosten für Instandstellungen und\nReparaturen des Mietinventars im Einzelfall bis Fr. 3'000.-- selber tragen müssen,\nmit der Frage der Rechtzeitigkeit der Mängelrügen der Beklagten zu tun haben\nsoll. Das eine betrifft die Zahlungsverpflichtung, das andere die Rüge der Mängel.\nUnbehelflich ist sodann auch der Einwand, die Beklagten hätten die Untätigkeit\nder Kläger in Bezug auf Instandstellungen erst nach Beendigung des\nMietverhältnisses feststellen können. Wohl endete der Miet- bzw. Pachtvertrag per\n31. Mai 2006. Die Rückgabe des Objekts an die Vermieter bzw. Verpächter\nerfolgte mit Blick auf Renovationsarbeiten, wie bereits andernorts erwähnt, jedoch\nbereits am 2. Mai 2006. An jenem Tag fand denn auch nicht nur die\nInventarisierung des Kleininventars, sondern auch diejenige des Mietinventars\nstatt, und zwar in Anwesenheit der Parteien und des Nachfolgepächters (vgl. BB\n7, S. 1). Demzufolge war für die Beklagten die Feststellung und anschliessende\n\nSeite 16 — 19\nRüge von Mängeln betreffend das Mietinventar bereits ab diesem Zeitpunkt\nmöglich.\n\n"}