{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-78_2011-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_78_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e1d9d5b6e233686cf8f1c4f292f59259ef4cab2f4e278a3c67b0b85801f3d54edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e1d9d5b6e233686cf8f1c4f292f59259ef4cab2f4e278a3c67b0b85801f3d54edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_78", "Checksum": "b00bcf482c4d0909cdf87398ef2fb09c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.04.2011 ZK2 2009 78"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 13.04.2011 ZK2 2009 78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Mai 2006 trage, bedeute dies, dass die von den Beklagten mit Schreiben\nvom 6. Juni 2006 vorgebrachten Rügen, sofern sie überhaupt hinreichend\nsubstantiiert wären, verspätet erfolgt seien (E. 8, S. 12).\n\nIn der Berufungsbegründung wird vorgebracht, das Kleininventar sei von der C.-\nAG am 2. Mai 2006 an Ort und Stelle aufgenommen worden. Das\nInventarverzeichnis sei sodann am 18. Mai 2006 versandt worden, wobei die\nGeräte nicht auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft worden seien. Diese Prüfung habe\nerst nach Wiederaufnahme des Betriebes durch den neuen Mieter, d.h. ab 1. Juni\n2006, durchgeführt werden können (Berufungsbegründung, S. 11 Ziff. C1). Die C.-\nAG habe im Inventarverzeichnis Werte eingesetzt, welche die Funktionstüchtigkeit\nvorausgesetzt hätten. Bei Inbetriebnahme habe sich dies indes bei mehreren\nGeräten als unrichtig herausgestellt (Berufungsbegründung, S. 16 f. Ziff. E1b).\n\nb/bb. Entgegen den Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil ist ausgewiesen,\ndass es – in Bezug auf Maschinen und Apparate – zu einer Verlängerung der\nRügefrist kam. Ebenso steht fest, dass die Einsprachefrist gemäss den\nAllgemeinen Bestimmungen des Auftrags an die C.-AG nicht die Funktion einer\nRügefrist betreffend Mängel hat (vgl. Erwägung 5c vorstehend). Dennoch erweist\nes sich im Ergebnis als gerechtfertigt, dass das Bezirksgericht Maloja die\nForderung der Beklagten hinsichtlich des Minderwerts des Kleininventars\nabgewiesen hat, und zwar aus den nachfolgend aufgeführten Gründen.\n\nb/cc. Vergleicht man die in der Berufungsbegründung unter Ziff. E1b, S. 16 f.,\nangeführten Gegenstände mit den im Verzeichnis des Kleininventars (KB 4) unter\nder Position 001. angeführten Maschinen und Apparaten, so stellt man fest, dass\nlediglich die Gegenstände bis und mit Staubsauger unter die erwähnte Position\ndes Inventarverzeichnisses fallen. Für die restlichen Gegenstände trifft dies nicht\nzu, mit der Folge, dass für diese die vereinbarte Rügefrist bis 20. Juni 2006 nicht\ngilt. Die Berufungskläger scheinen nun davon auszugehen, die Rügefrist sei\nunabhängig davon eingehalten, weil eine Prüfung erst mit der Wiederaufnahme\ndes Betriebs ab 1. Juni 2006 möglich gewesen sei. Sie begründen dies jedoch mit\nkeinem Wort, und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Prüfung der fraglichen\nGegenstände erst ab dem genannten Zeitpunkt möglich gewesen sein soll. Es\nverhielt sich unbestrittenermassen so, dass das Mietobjekt – auch wenn das\n\nSeite 13 — 19\nMietverhältnis mit den Klägern per 31. Mai 2006 aufgelöst wurde – zwecks\nRenovationsarbeiten bereits am 2. Mai 2006 zurückgegeben wurde. An diesem\nTag fand auch die Aufnahme des Kleininventars statt, wobei die Parteien wie auch\nder neue Mieter bzw. Pächter zugegen waren (vgl. KB 4, S. 1, sowie die\nZeugenaussage G., S. 2, Frage B1.). Dass und aus welchen Motiven es diesem\nund/oder den Vermietern nicht möglich gewesen sein soll, die betroffenen\nGegenstände anlässlich der Inventaraufnahme oder an den Folgetagen, jedenfalls\naber nach Erhalt der Inventarliste vom 18. Mai 2006, auf allfällige Mängel zu\nprüfen, begründen die Berufungskläger nicht substantiiert. Wie erwähnt ist solches\ndenn auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz erachtete die Rüge vom 6. Juni 2006 –\nwas nicht Maschinen und Apparate betrifft – im Ergebnis daher zu Recht als\nverspätet.\n\nDaran würde im Übrigen auch die Anwendung der kaufrechtlichen Bestimmung\nvon Art. 201 OR, die die Berufungskläger anführen, nichts ändern. Art. 201 OR\nbestimmt, dass der Käufer die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen soll,\nsobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist und dem Verkäufer sofort\nAnzeige machen soll, falls sich Mängel ergeben, für die dieser Gewähr zu leisten\nhat. Versäumt dies der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es\nsich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht\nerkennbar waren. Ergeben sich solche Mängel später, so muss die Anzeige sofort\nnach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser\nMängel als genehmigt gilt. Somit sieht auch das Kaufrecht im Interesse an einer\nprompten Abwicklung von Kaufverträgen, die nicht durch eine verzögerte Berufung\nauf Mängel in Frage gestellt werden soll, kurze Prüfungs- bzw. Rügefristen vor\n(vgl. Heinrich Honsell, in: Basler Kommentar zum OR I, Art. 1–529 OR, 4. A.,\nBasel 2007, N 1, 9 und 11 zu Art. 201 OR).\n\nb/dd. Hinzu tritt der Umstand, dass es – selbst bei einer rechtzeitigen Rüge,\nwovon bei Maschinen und Apparaten auszugehen ist – an einer rechtsgenüglichen\nSubstantiierung des Schadens fehlt. Beim Minderwert, den die Beklagten\nverrechnungsweise geltend machen, handelt es sich nämlich um nichts anderes\nals um geltend gemachten Schaden. Der Minderwert als Schaden ergibt sich aus\nder Differenz zwischen Soll-Wert und Ist-Wert eines Gegenstands. Zu ermitteln ist\ndaher der objektive Wert der Sache ohne Mangel und der objektive Wert der\nSache in mangelhaftem Zustand. Die Differenz stellt den Minderwert der Sache\ndar. Zum gleichen Ergebnis führt in der Regel die Ermittlung der Kosten für die\nMängelbeseitigung (Honsell, Basler Kommentar, a.a.O., N 9 zu Art. 205 OR).\n\n"}