{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-78_2011-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_78_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e1d9d5b6e233686cf8f1c4f292f59259ef4cab2f4e278a3c67b0b85801f3d54edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e1d9d5b6e233686cf8f1c4f292f59259ef4cab2f4e278a3c67b0b85801f3d54edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_78", "Checksum": "b00bcf482c4d0909cdf87398ef2fb09c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.04.2011 ZK2 2009 78"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 13.04.2011 ZK2 2009 78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Mietvertrag | Berufung OR Miete"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:30:03", "Checksum": "abcd1cac341484d2bbf929835ebba970", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.04.2011 ZK2 2009 78\nRegeste:\nForderung aus Mietvertrag | Berufung OR Miete\n\n Seite 10 — 19\nder C.-AG erteilten Auftrags. Mängelrügen dagegen betreffen den Zustand der\nMietsache und des Inventars und damit das Verhältnis zwischen Mieter und\nVermieter. In diese Richtung weisen auch die Aussagen von F., der vor dem\nUntersuchungsrichter als Zeuge (BB 3) angab, die C.-AG habe von einer\nallfälligen Verlängerung der Frist zur Mängelrüge keine Kenntnis haben müssen.\nFalls Mängelrügen geltend gemacht würden, sei dies Sache der Parteien. Dass\nsich die C.-AG in irgendeiner Art mit den Mängelrügen der Beklagten zu befassen\ngehabt hätte, und sei es auch nur als entgegennehmende Stelle mit der Pflicht zur\nWeiterleitung, geht schliesslich auch aus der Auftragserteilung nicht hervor. Der\nAuftrag umfasste vielmehr lediglich die Aufnahme und Schätzung des\nKleininventars und die Kontrolle des Mietinventars. Was Maschinen und Apparate\nbetrifft, wurde im Inventarverzeichnis sogar explizit festgehalten, die eingesetzten\nPreise würden ein dem Alter der Maschinen entsprechendes, einwandfreies\nFunktionieren voraussetzen (KB 4, S. 1).\n\nc/cc. Ist nachgewiesen, dass die Parteien hinsichtlich der Mängelrügefrist eine\nAbrede getroffen haben, verbleibt die Frage zu klären, für welche Mängel diese\nVereinbarung gilt. Die Beklagten gehen davon aus, dass die Abrede, wonach die\nFrist am 1. Juni 2006 beginnen und am 20. Juni 2006 enden sollte, das Waren-,\ndas Miet- und das Kleininventar umfasst (vgl. E. 5b/aa vorstehend;\nBerufungsbegründung, S. 11 ff. lit. C). Diese Ansicht geht fehl. Dem Schreiben\nvom 4. Mai 2006 (KB 7), das mangels Widerspruch als Beweis gilt, ist nämlich zu\nentnehmen, dass einzig die Frist für die Überprüfung der Maschinen erst am 1.\nJuni 2006 zu laufen beginnen sollte. Von anderen ebenfalls dieser Frist\nunterliegenden Inventargegenständen ist keine Rede. Auch die an den Zeugen G.\ngerichtete und von ihm beantwortete Frage betraf einzig Maschinen und Apparate\n(siehe Zeugenfrage B1, S. 2). Der Einwand der Kläger, die Rügefristerstreckung\nhabe allein Maschinen und Apparate betroffen (Berufungsantwort, S. 3 Ziff. 1; S. 5\nZiff. 3), ist somit zu Recht erfolgt. Teils unzutreffend ist jedoch, soweit dort\nbehauptet wird, Rügen betreffend das Kleininventar, das Warenlager, den Zustand\ndes Mietobjekts etc. würden somit zum vornherein nicht unter die Fristerstreckung\nfallen. Zwar erscheint naheliegend, dass das Warenlager und der Zustand des\nMietobjekts nicht Gegenstand der Fristerstreckung sind. Anders verhält es sich\njedoch hinsichtlich des Kleininventars. Das Verzeichnis des Kleininventars (KB 4)\nweist nämlich insgesamt 12 Positionen auf, wobei unter der Position 001.\nMaschinen und Apparate genannt werden. Für Maschinen und Apparate, die unter\ndas Kleininventar fallen, galt somit eine Mängelrügefrist bis zum 20. Juni 2006.\nZugleich steht damit aber auch fest, dass für alle anderen Positionen betreffend\n\nSeite 11 — 19\nKleininventar sowie für das Warenlager und den Zustand des Mietobjekts diese\nvereinbarte Rügefrist nicht galt.\n\nd. Gestützt auf diese Ausgangslage sind nun die von den Berufungsklägern\ngeltend gemachten Verrechnungsforderungen zu prüfen.\n\n6a. Die Beklagten machten im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem eine\nForderung von Fr. 1'527.85 für fehlendes oder defektes Mietinventar geltend. Die\nVorinstanz schützte diese Forderung im Betrag von Fr. 216.85. Sie erwog, die\nentsprechenden Rügen, einen defekten Stuhl und eine fehlende Hutablage\nbetreffend, seien mit Schreiben vom 4. Mai 2006 fristgerecht erhoben worden.\nDarüber hinaus erachtete die Vorinstanz den Anspruch der Beklagten aufgrund\nunterlassener rechtzeitiger Rüge als verwirkt, da sie die Mängelrüge vom 6. Juni\n2006 als verspätet qualifizierte (E. 7b, S. 9).\n\nIn der Berufungsbegründung bringen die Beklagten vor, nicht nur ihre Mängelrüge\nvom 4. Mai 2006, sondern auch diejenige vom 6. Juni 2006 sei rechtzeitig und\ngültig erfolgt, weshalb ihr weitergehender Anspruch in Höhe von Fr. 1'311.--\nebenfalls berechtigt sei (Berufungsbegründung, S. 15 f. Ziff. E1a). Dieser Ansicht\nkann nicht gefolgt werden. So erweist sich der Hinweis der Beklagten auf die\nMängelrüge vom 4. Mai 2006 insofern als unbehelflich, als darin keiner der in der\nBerufungsbegründung angeführten Gegenstände erwähnt worden war. Was den\ngenerellen Hinweis auf die Mängelrüge vom 6. Juni 2006 (KB 12) betrifft, so\nübergehen die Beklagten damit, dass es sich bei allen von ihnen unter dem Titel\n\"fehlendes oder defektes Mietinventar\" genannten Gegenständen nicht um\nMaschinen oder Apparate handelt, so dass für diese die vereinbarte Rügefrist bis\n20. Juni 2006 nicht gilt. Dass nun mit der Mängelrüge vom 6. Juni 2006 die Frist\nfür Rügen, die nicht Maschinen und Apparate betreffen, auch ohne entsprechende\nErstreckung eingehalten worden wäre, wird nicht substantiiert geltend gemacht.\nInsbesondere setzen sich die Berufungskläger nicht mit den betreffenden\nErwägungen im angefochtenen Urteil auseinander. Die Vorinstanz war dort nach\nvertiefter Auseinandersetzung zum Schluss gelangt, die Beklagten hätten gemäss\neigenen Ausführungen die Schäden bereits anlässlich der Inventaraufnahme vom\n2. Mai 2006 festgestellt, weshalb die Mängelrüge vom 6. Juni 2006 verspätet sei.\nUnter diesen Umständen erweist sich die Berufung in diesem Punkt als\nunbegründet und ist abzuweisen.\n\nb/aa. Im Weiteren erhoben die Beklagten vor Bezirksgericht unter dem Titel\n\"Minderwert Kleininventar\" eine Forderung über Fr. 11'580.--. Die Vorinstanz\n\n"}