{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-78_2011-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_78_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e1d9d5b6e233686cf8f1c4f292f59259ef4cab2f4e278a3c67b0b85801f3d54edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e1d9d5b6e233686cf8f1c4f292f59259ef4cab2f4e278a3c67b0b85801f3d54edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_78", "Checksum": "b00bcf482c4d0909cdf87398ef2fb09c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.04.2011 ZK2 2009 78"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 13.04.2011 ZK2 2009 78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Dabei gelangte sie zum Schluss,\ndass eine Verlängerung der Rügefrist weder urkundlich noch durch Zeugen\nnachgewiesen sei. Der als Zeuge befragte Inventarisierungsexperte F. wisse nicht,\nob über eine Verlängerung der Rügefrist gesprochen worden sei. Beim Zeugen G.,\nder eine solche Übereinkunft bestätigt habe, handle es sich um den Nachfolger als\nMieter/Pächter des Hotel/Restaurant A., weshalb er ein unmittelbares Interesse\nam Ausgang des Verfahrens habe. Zudem seien seine Aussagen widersprüchlich.\nEs sei somit nicht ausgewiesen, dass die Parteien anlässlich der\nInventaraufnahme vom 2. Mai 2006 die Einsprachefrist auf 20 Tage und deren\nBeginn auf den 1. Juni 2006 festgelegt hätten. Demzufolge richte sich die\nRügefrist bezüglich des Mietinventars (Positionen \"fehlendes oder defektes\nInventar\" und \"Reparatur und Instandstellung des Mietobjektes samt\nInstallationen\") nach den Bestimmungen des Obligationenrechts und bezüglich\ndes Klein- bzw. Kaufinventars (Position \"Minderwert Kleininventar\") nach den\nvertraglichen Bestimmungen gemäss Auftrag an die C.-AG.\n\nc/aa. Diese Beweiswürdigung des Bezirksgerichts Maloja erweist sich als\nunvollständig. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz mit keinem\nWort auf das Schreiben der Beklagten vom 4. Mai 2006 und auf dasjenige des\nKlägers Z. und seiner Ehefrau vom 5. Mai 2006 Bezug nahm. Im Schreiben vom 4.\nMai 2006 (KB 7, S. 2) hielten die Beklagten ausdrücklich fest, die Frist für die\nÜberprüfung der Maschinen werde gemäss Besprechung bei der Abgabe erst ab\ndem 1. Juni 2006 beginnen. Schon am 5. Mai 2006 reagierten der Kläger Z. und\nseine Ehefrau auf dieses Schreiben (KB 8). Dabei wurde auf den vorerwähnten\nSatz mit keinem Wort eingegangen, die an der Besprechung nach Auffassung der\nBeklagten getroffene Abrede also weder bestätigt noch bestritten. Nach der Lehre\nerlangen in einem Bestätigungsschreiben enthaltene Behauptungen\nBeweisfunktion, wenn das Schreiben unwidersprochen bleibt, wobei diese\nBeweisfunktion auf der Annahme beruht, dass der Empfänger im Fall der\nUnrichtigkeit der Darstellung widersprochen hätte (Eugen Bucher, in: Basler\nKommentar zum OR I, Art. 1–529 OR, 4. A., Basel 2007, N 22 ff. zu Art. 6 OR).\nWie erwähnt blieb vorliegend die Behauptung der Beklagten, dass die Frist für die\nÜberprüfung der Maschinen gemäss Besprechung bei der Abgabe erst ab dem 1.\nJuni 2006 beginnen werde, unwidersprochen. Im Fall der Unrichtigkeit der\n\nSeite 9 — 19\nBestätigung wäre von den Klägern zweifellos eine Reaktion zu erwarten gewesen.\nEine solche wäre ihnen unter den vorliegend gegebenen Umständen ausserdem\nzuzumuten gewesen.\n\nDie Behauptung einer Parteiabrede betreffend Fristbeginn und Fristende von\nMängelrügen hat somit bereits gestützt auf das Schreiben vom 4. Mai 2006 und\nmangels Widerspruch im Brief vom 5. Mai 2006 als bewiesen zu gelten. Gemäss\nAussagen des Schätzungsexperten F., der am 2. Mai 2006 die Inventarisierung im\nHotel/Restaurant A. in B. vornahm, sind derartige Abreden denn auch nichts\nAussergewöhnliches. So gab der Genannte in der untersuchungsrichterlichen\nBefragung vom 23. Oktober 2007 (BB 3) an, üblicherweise sei es so, dass ab der\nEröffnung des Betriebes dem übernehmenden Mieter drei Wochen Zeit gelassen\nwerde, um die Maschinen und Apparate zu prüfen und allfällige Beanstandungen\nanzubringen. Es sei durchaus möglich, dass die Parteien während jenes Tages (2.\nMai 2006) untereinander eine solche Vereinbarung getroffen hätten. Wenn er\nÜbernehmer wäre, würde er die Forderung stellen, dass die Mängelrügefrist mit\nder Betriebsaufnahme beginnen müsse. Aus diesen Angaben von F. sowie den\nerwähnten Schreiben ergibt sich im Weiteren, dass die Aussage des Zeugen G.,\ndem nachmaligen Pächter des Hotel/Restaurant A., wonach die Mängelrügefrist\nbetreffend Maschinen und Apparate am 1. Juni 2006 zu laufen begann, durchaus\nals glaubhaft erscheint, ob dieser nun ein unmittelbares Interesse am Ausgang\ndes Verfahrens hat oder nicht. Wie eingangs dargelegt, bringen aber schon die\nbeiden erwähnten Schreiben einen hinreichenden Beweis für die Behauptung der\nBeklagten.\n\nc/bb. Die Einwände der Kläger in der Berufungsantwort (S. 3 Ziff. 1), wonach die\nBeklagten gemäss den Allgemeinen Bestimmungen im Auftrag an die C.-AG ihre\nEinwände als Einsprache innert 14 Tagen gegenüber der erwähnten Firma hätten\nerheben müssen und nur diese die Frist hätte erstrecken können, verfangen nicht.\nDies allein schon deshalb, weil sich die C.-AG mit Mängeln weder bei der\nInventaraufnahme noch nach erfolgter Rüge zu befassen hatte. Die Möglichkeit\nzur Einsprache gemäss den vorerwähnten Allgemeinen Bestimmungen des\nAuftrags zur Inventur und die miet- bzw. pachtrechtlichen Mängelrügen sind – was\nauch die Vorinstanz zu übersehen scheint – zwei verschiedene, nicht den gleichen\nZweck verfolgende Instrumente. Bei der Einsprache geht es darum, dass der\nAuftraggeber die Vollständigkeit der Inventar-Verzeichnisse sowie die Richtigkeit\nder Bewertung und der Ausfertigung beanstanden kann (vgl. KB 3, S. 2, Ziff. 15 in\nVerbindung mit den Ziff. 16 ff.). Gegen-stand der Einsprache ist mit anderen\nWorten die Inventaraufnahme selbst bzw. die Ausführung des von den Parteien\n\n"}