{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-78_2011-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_78_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e1d9d5b6e233686cf8f1c4f292f59259ef4cab2f4e278a3c67b0b85801f3d54edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e1d9d5b6e233686cf8f1c4f292f59259ef4cab2f4e278a3c67b0b85801f3d54edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_78", "Checksum": "b00bcf482c4d0909cdf87398ef2fb09c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.04.2011 ZK2 2009 78"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 13.04.2011 ZK2 2009 78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Mit den übrigen\nPositionen hat sich die Berufungsinstanz nicht zu beschäftigen.\n\nDie Vorinstanz gelangte bezüglich des noch strittigen Betrags von Fr. 43'929.80 im\nWesentlichen zum Schluss, die Mängelrügen betreffend die diversen\nverrechnungsweise geltend gemachten Positionen seien zu spät erfolgt.\nAusserdem erachtete sie die von den Beklagten geltend gemachte\nSchadenersatzforderung als nicht nachgewiesen bzw. als nicht hinreichend\nsubstantiiert.\n\n5a. Nach Art. 267a OR muss der Vermieter bei der Rückgabe den Zustand der\nSache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort\nmelden. Versäumt dies der Vermieter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es\nsich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht\nerkennbar waren. Entdeckt der Vermieter solche Mängel später, so muss er sie\ndem Mieter sofort melden. Eine analoge Regelung gilt nach Art. 299a OR bei der\nPacht.\n\nArt. 267a OR bindet die Haftung des Mieters für eine in ordnungswidrigem\nZustand gemäss Art. 267 Abs. 1 OR zurückgegebene Sache an eine dem\nKaufrecht bzw. Werkvertragsrecht nachgebildete Obliegenheit des Vermieters zur\nMängelrüge. Der Vermieter hat, will er erfolgreich Ersatz geltend machen, zum\neinen die Mietsache bei der Übergabe auf den ordnungsgemässen Zustand zu\nprüfen und danach zum andern die bei der Prüfung entdeckten Mängel, die er\ndem Mieter zurechnet, unverzüglich zu rügen (Peter Higi, Zürcher Kommentar\n\nSeite 7 — 19\nzum Obligationenrecht, Teilband V2b, Die Miete, Art. 266-268b OR, 4. A., Zürich\n1995, N 7 zu Art. 267a OR). Zu prüfen ist die Sache in dem Zeitpunkt, in dem sie\ntatsächlich zurückgegeben wird, oder unmittelbar im Anschluss daran (Higi,\na.a.O., N 14 zu Art. 267a OR). Erkennbare Mängel, für die der Mieter dem\nVermieter geradestehen soll, sind sodann sofort anzuzeigen bzw. zu rügen. Der\nVermieter hat die Rüge gegenüber dem Mieter dementsprechend entweder\nanlässlich der Übergabe oder spätestens innert der Frist zu erheben bzw.\nabzusenden, die ein vernünftiger und korrekter Partner dazu braucht, um sich über\nsein weiteres Vorgehen unter den gegebenen Umständen klar zu werden. In der\nRegel genügen dafür zwei bis drei Werktage nach der Rückgabe der Sache. Die\nRüge ist rechtzeitig beim Mieter eingegangen, wenn sie innert der Frist in dessen\nZugriffsbereich gelangt, innert der er ihren Eingang als vernünftiger und korrekter\nPartner, unter Berücksichtigung der dem Vermieter zuzubilligenden Bedenkfrist\nund der postalischen Unzulänglichkeiten, erwarten darf. In der Regel ist dies eine\nWoche nach der Rückgabe (Higi, a.a.O., N 32 ff. zu Art. 267a OR). Eine\nMängelrüge erst Wochen nach der Sachrückgabe ist unbeachtlich (Roger Weber,\nin: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 4. A., Basel 2007,\nN 3 zu Art. 267a OR). Bei den versteckten Mängeln ist der Fristbeginn mit dem\nTag anzusetzen, an dem der Vermieter erstmals Kenntnis vom Mangel und von\nder erheblichen Wahrscheinlichkeit, dass er vom Mieter zu vertreten ist, erlangt\nhat (Higi, a.a.O., N 36 zu Art. 267a OR; Weber, a.a.O., N 4 zu Art. 267a OR). Der\nVermieter hat die Rechtzeitigkeit und die Vollständigkeit der Mängelrüge im\nStreitfall zu beweisen; dem Mieter obliegt es demgegenüber zu behaupten, dass\ndie Rüge verspätet war (Higi, a.a.O, N 37 zu Art. 267a OR).\n\nb/aa. Die Beklagten liessen vor Vorinstanz ausführen, das einwandfreie\nFunktionieren des Inventars habe vom 2. bis 31. Mai 2006 zufolge des\nBetriebsunterbruchs nicht überprüft werden können. Auch die C.-AG habe keine\nÜberprüfung vorgenommen. Anlässlich der Inventaraufnahme am 2. Mai 2006 sei\ndaher auf Vorschlag der C.-AG vereinbart worden, dass die Frist für die\nentsprechenden Mängelbeanstandungen erst bei Mietantritt des neuen Mieters am\n1. Juni 2006 zu laufen beginnen und 20 Tage dauern sollte. Sie hätten daher ihre\nMängelrügen in Bezug auf Waren-, Miet- und Kleininventar bis zum 20. Juni 2006\nrechtzeitig vorbringen können und hätten dies auch gemacht (Prozessantwort, S.\n3 f. Ziff. 4; Plädoyernotizen, S. 4 f.). Die Kläger stellten sich auf den Standpunkt,\ndie Rügen der Beklagten seien verspätet erfolgt (vgl. die Stellungnahme vom 18.\nSeptember 2008, S. 2 f.).\n\n"}