{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-78_2011-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_78_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e1d9d5b6e233686cf8f1c4f292f59259ef4cab2f4e278a3c67b0b85801f3d54edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e1d9d5b6e233686cf8f1c4f292f59259ef4cab2f4e278a3c67b0b85801f3d54edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_78", "Checksum": "b00bcf482c4d0909cdf87398ef2fb09c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.04.2011 ZK2 2009 78"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 13.04.2011 ZK2 2009 78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Beim Pachtvertrag überlässt der\nVerpächter dem Pächter eine nutzbare Sache oder ein nutzbares Recht zum\nGebrauch und zum Bezug der Früchte oder der Erträgnisse (Art. 275 Abs. 1 OR).\nDem Mieter steht dagegen nur der blosse Gebrauch der ihm überlassenen Sache\nzu (Art. 253 OR), und zwar ohne Rücksicht auf ihre Nutzbarkeit. Betrifft der\nVertragsgegenstand einen Gastgewerbebetrieb, kann die Abgrenzung zwischen\n(nichtlandwirtschaftlicher) Pacht und (gastgewerblicher) Miete heikel sein. Pacht\nliegt namentlich dann vor, wenn die Bewirtschaftung eines vollständig\neingerichteten Betriebs, d.h. eines Produktionsmittels, überlassen wird;\ndemgegenüber liegt Miete vor, wenn Räumlichkeiten zum Gebrauch überlassen\nwerden, die der Vertragspartner für den Betrieb eines Gewerbes zweckmässig\neinzurichten hat. Wird ein öffentlich zugängliches und vollständig eingerichtetes\nLokal zur selbständigen Betriebsführung überlassen, handelt es sich nach neuerer\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung um nichtlandwirtschaftliche Pacht (Entscheid\ndes Bundesgerichts vom 21. Mai 2001, 4C.43/2000, E. 2b; BGE 128 III 419 ff.\n[421], E. 2.1, m.w.H., publ. in Pra 2003 Nr. 7; Heinrich Honsell, Schweizerisches\nObligationenrecht, Besonderer Teil, 8. A., Bern 2006, § 20, S. 244 f.).\n\nb. Die Parteien haben die zwischen ihnen am 8. Februar 2001\nabgeschlossene Vereinbarung als Mietvertrag bezeichnet. Aus dem Vertrag wird\nallerdings ersichtlich, dass das – öffentlich zugängliche – Hotel/Restaurant A. in B.\nY. und Z. in betriebsbereitem Zustand, mitsamt Miet-, Klein- und Wareninventar,\nzur selbständigen Bewirtschaftung überlassen wurde. Unter diesen Umständen ist\nder zwischen den Parteien geschlossene Vertrag als Pachtvertrag zu qualifizieren.\n\n4a. Der Vertrag vom 8. Februar 2001 sieht vor, dass die Vermieter bzw.\nVerpächter bei Vertragsauflösung von den Mietern bzw. Pächtern sowohl das\n\nSeite 5 — 19\nKaufinventar (im Folgenden als Kleininventar bezeichnet) als auch die\nWarenvorräte zurückzukaufen haben (KB 1: Art. 21 Abs. 1, Art. 25 Abs. 3). Die\nRückkaufsverpflichtung als solche erweist sich vorliegend als unbestritten (vgl.\nProzessantwort, S. 3 Ziff. 3). Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien indes\nüber die Höhe der diesbezüglichen Forderung von Y. und Z. sowie über\nVerrechnungsforderungen von AX. und BX..\n\nb/aa. Die Kläger und Berufungsbeklagten forderten von den Beklagten und\nBerufungsklägern vor erster Instanz zum einen die Bezahlung des Kleininventars.\nDas Kleininventar wurde von der C.-AG am 2. Mai 2006 aufgenommen und\nbewertet. Gemäss Verzeichnis vom 18. Mai 2006 schätzte die C.-AG den Wert\ndes Kleininventars auf Fr. 66'295.70 (KB 4). Aufgrund von Mängeln an einer\nFriteuse und an einem Toaster erklärte sich der Kläger Z. mit Schreiben vom 2.\nJuni 2006 (KB 11) bereit, den Wert des Kleininventars um insgesamt Fr. 1'150.--\nauf einen Betrag von Fr. 65'145.70 zu reduzieren. Diese Summe erweist sich\ngrundsätzlich als unbestritten (vgl. Prozessantwort, S. 5 Ziff. 6).\n\nIm Weiteren erhoben die Kläger im vorinstanzlichen Verfahren gegenüber den\nBeklagten den Anspruch auf Bezahlung der Warenvorräte. Die Kläger hatten diese\nam 2. Mai 2006 aufgelistet und mit Fr. 15'609.90 bewertet (KB 6). Die Beklagten\nsetzten den Wert des Wareninventars am 4. Mai 2006 ihrerseits auf Fr. 12'882.47\nfest (KB 7), was von den Klägern akzeptiert wurde (vgl. Prozesseingabe, S. 3 Ziff.\n4). In der Prozessantwort wurde von den Beklagten dann nur noch ein Betrag von\nFr. 11'263.65 anerkannt (vgl. Prozessantwort, S. 5 Ziff. 5.3; BB 4). Unbestritten ist,\ndass die Beklagten für das Wareninventar eine Zahlung von Fr. 10'000.-- leisteten.\n\nb/bb. Insgesamt forderten die Kläger somit Fr. 65'145.70 für das Kleininventar\nund Fr. 2'882.47 für die Warenvorräte (Fr. 12'882.47 abzüglich Fr. 10'000.--), total\nsomit Fr. 68'028.17 zuzüglich Zinsen. Die Beklagten anerkannten für das\nKleininventar aufgrund des Gesagten eine Forderung von Fr. 65'145.70 und für die\nWarenvorräte eine solche von Fr. 11'263.65, abzüglich der geleisteten Zahlung\nvon Fr. 10'000.--, somit insgesamt einen Betrag von Fr. 66'409.35. Gleichzeitig\nerhoben sie indes mehrere Verrechnungsforderungen über eine Summe von\ninsgesamt Fr. 48'735.--, so dass sie die Klage im Ergebnis in einem Betrag von Fr.\n17'674.65 (recte Fr. 17'674.35) anerkannten.\n\nc. Das Bezirksgericht Maloja ging im angefochtenen Urteil von dem von\nbeiden Parteien anerkannten Wert des Kleininventars von Fr. 65'145.70 aus und\nbehaftete die Beklagten überdies auf dem von ihnen im Schreiben vom 4. Mai\n\nSeite 6 — 19\n2006 festgehaltenen Wert der Warenvorräte von Fr. 12'882.47. Demzufolge\nbezifferte es die klägerische Forderung unter Berücksichtigung der erfolgten\nZahlung von Fr. 10'000.-- mit Fr. 68'028.17 (E. 3, S. 4 f.). Die von den Beklagten\nverrechnungsweise geltend gemachte Forderung von Fr. 48'735.-- schützte die\nVorinstanz in einem Betrag von Fr. 6'423.70, was zu einer Reduktion der\nklägerischen Forderung auf Fr. 61'604.47 führte (E. 10, S. 13). In der Folge\nschrieb das Gericht die Klage im Umfang von Fr. 17'674.65 zufolge Anerkennung\nals erledigt ab und verpflichtete die Beklagten zur Zahlung von Fr. 43'929.80\nzuzüglich Zins an die Kläger.\n\n"}