{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-78_2011-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_78_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e1d9d5b6e233686cf8f1c4f292f59259ef4cab2f4e278a3c67b0b85801f3d54edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e1d9d5b6e233686cf8f1c4f292f59259ef4cab2f4e278a3c67b0b85801f3d54edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_78", "Checksum": "b00bcf482c4d0909cdf87398ef2fb09c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.04.2011 ZK2 2009 78"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 13.04.2011 ZK2 2009 78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Im Übrigen wird die Klage teilweise gutgeheissen und die Beklagten\nverpflichtet, den Klägern den Betrag von CHF 43'929.80 zuzüglich 5\n% Zins seit 4. Juli 2006 unter solidarischer Haftung eines jeden für\nden gesamten Betrag zu zahlen.\n3. Den Klägern wird in den Betreibungen Nr. D. und E. des\nBetreibungsamtes Oberengadin für den Betrag von CHF 61'604.47\nnebst Zins seit 4. Juli 2006 definitive Rechtsöffnung erteilt.\n4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF\n8'000.-, einem Streitwertzuschlag von CHF 1'500.- und\nSchreibgebühren von CHF 500.-, sowie die vermittleramtlichen\nKosten von CHF 300.- werden zu 1/10 den Klägern und zu 9/10 den\nBeklagten auferlegt.\n5. Die Beklagten werden verpflichtet, die Kläger mit CHF 8'000.-\nausseramtlich zu entschädigen.\n6. (Rechtsmittelbelehrung)\n7. (Mitteilung)“\n\nE. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja liessen AX. und BX. mit\nEingabe vom 26. November 2009 die Berufung zu Handen des Kantonsgerichts\nvon Graubünden erklären. Sie stellen folgende Berufungsanträge:\n„1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich\nabzuweisen.\n2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu\nLasten der Berufungsbeklagten in solidarischer Verbindung.\"\n\nSeite 3 — 19\nMit Verfügung vom 18. Dezember 2009 ordnete der Vorsitzende der II.\nZivilkammer gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO-GR die Durchführung des\nschriftlichen Berufungsverfahrens an. Am 10. Februar 2010 reichten die\nBerufungskläger ihre schriftliche Berufungsbegründung ein, wobei sie ihre\nRechtsbegehren wie folgt präzisierten:\n\"1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben, die Berufungskläger seien\nbei ihrer Anerkennung zu behaften, den Klägern noch CHF 907.85 zu\nschulden, und im übrigen sei die Klage abzuweisen.\n2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu\nLasten der Berufungsbeklagten in solidarischer Verbindung.\"\n\nDie Berufungsbeklagten beantragen in ihrer Berufungsantwort vom 25. März 2010,\nwas folgt:\n\"1. Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten ist.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\"\n\nAuf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen der\nParteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend\neingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Am 1. Januar 2011 ist die neue eidgenössische Zivilprozessordnung vom\n19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 und\nArt. 405 Abs. 1 ZPO gilt für Rechtsmittelverfahren das Recht, das bei der\nEröffnung des angefochtenen Entscheides in Kraft ist. Vorliegend ist der\nangefochtene Entscheid am 8. Juli 2009 ergangen. Mitgeteilt wurde er am 9.\nNovember 2009. Dementsprechend ist die alte bündnerische Zivilprozessordnung\nvom 1. Dezember 1985 (ZPO-GR; BR 320.000) anwendbar, welche bis am 31.\nDezember 2010 in Kraft war.\n\n2. Gegen Entscheide der Bezirksgerichte in Mietsachen nach Art. 36 der\nVollziehungsverordnung zum Schweizerischen Obligationenrecht (Miete und\nPacht von Wohn- und Geschäftsräumen [VVzOR], in Kraft bis 31. Dezember\n2010) kann gemäss Art. 39 Abs. 2 VVzOR in Verbindung mit Art. 218 ff. ZPO-GR\nbeim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erklärt werden. Die Zuständigkeit\ndes Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als\nBerufungsinstanz ist damit gegeben.\n\nSeite 4 — 19\nEine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der\nschriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf\nAbänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden,\nsoweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO-GR). AX. und\nBX. reichten ihre Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 8. Juli\n2009, mitgeteilt am 9. November 2009, am 26. November 2009 und damit\nfristgerecht ein. Überdies entspricht die Eingabe den Formerfordernissen, so dass\ndarauf eingetreten werden kann.\n\n"}