Dieser Anspruch erscheint angemessen. Die ausseramtliche Entschädigung für die Berufungsbeklagte wird somit auf Fr. 4'233.75 inkl. Spesen und Mehrwertsteuer festgelegt. Seite 20 — 21 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.– zuzüglich Schreibgebühr von Fr. 368.–, insgesamt somit Fr. 5'368.–, gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.