Die zugesprochene Entschädigung von Fr. 9'200.– zuzüglich pauschalen Spesen von Fr. 300.– erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 240.– entspricht sie einem Aufwand von 38 1/3 Stunden. Der Betrag kann – wenn auch mit einer anderen Begründung als die Vorinstanz – zugesprochen werden. Daher ist die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen.