Seite 19 — 21 achtet das Kantonsgericht somit die Kürzung auf 20 Stunden als nicht gerechtfertigt. Dabei gilt es auch zu beachten, dass der Rechtsvertreter des Berufungsklägers für sich selbst einen Zeitaufwand von 18 Stunden geltend macht, obwohl er bei der Vorinstanz keine Prozessantwort eingereicht hat. Zudem kommt er aus dem Raum Chur, weshalb er weniger Zeit für die Reise zu den zuständigen Gerichtsinstanzen einsetzen musste.