Allerdings ist nach der Ansicht des Kantonsgerichts die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung des Zeitaufwands auf 20 Stunden nicht zu rechtfertigen, zumal diese von der Vorinstanz nur ungenügend begründet wurde. Das in diesem Zusammenhang vom Berufungskläger aufgeworfene Argument, der durch den Beizug eines ausserkantonalen Rechtsanwalts verursachte Mehraufwand sei nicht zu entschädigen, basiert auf einer veralteten, längst überholten Rechtsprechung (vgl. Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 09 69 vom 4. Juni 2010, E. 8.b/ba m.w.H.).