den höheren Ansatz deshalb als gerechtfertigt erachtet, weil es sich beim betreffenden Anwalt um einen Arbeitsrechtsspezialisten handelt. Im Gegenzug hat sie nämlich die Kürzung des Zeitaufwands mit genau diesem Argument begründet. Die Honorarverordnung sieht jedoch auch keine höheren Tarife für Spezialisten vor. Weil im vorliegenden Fall keine Honorarvereinbarung eingereicht wurde (vgl. Art. 4 Abs. 1 HV), ist dem Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 240.– zuzugestehen.