Es trifft zu, dass der Stundenansatz von Fr. 460.– nicht zu entschädigen ist. Eine Honorarvereinbarung existiert nicht. Die Bezahlung der Rechnungen durch die Klientschaft ersetzt entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten eine Honorarvereinbarung nicht. Ausserdem beträgt der maximal zu entschädigende Stundenansatz gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) Fr. 270.–. Darüber hinaus kann auch eine Honorarvereinbarung nicht gehen. Zumindest begründet eine solche weitergehende Vereinbarung keine Entschädigungspflicht der unterliegenden Gegenpartei. Möglicherweise hat die Vorinstanz