Seite 18 — 21 nalstrafe nicht von der Einhaltung des Konkurrenzverbots entbindet. In diesem Zusammenhang sind die Bemerkungen zur Realerfüllung nicht relevant. Eine Realerfüllung steht nicht in Frage und wurde nicht verlangt. 7. Betreffend die ausseramtliche Entschädigung bringt der Berufungskläger zunächst vor, die Vorinstanz habe den vom Rechtsanwalt der Berufungsbeklagten verrechneten Zeitaufwand zu Recht auf 20 Stunden gekürzt. Sie habe jedoch einen zu hohen Stundenansatz zugelassen.