Es wäre am Berufungskläger gelegen, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz substantiiert auseinanderzusetzen, was er unterlassen hat. Er hat vielmehr den Ausführungen der Vorinstanz seine eigene Meinung gegenübergestellt (vgl. PKG 2000 Nr. 7 E. 3 und 5 S. 48 und 52; Urteil des Bundesgerichts 5D_174/2009 vom 28. Dezember 2009). 6. Soweit der Berufungskläger gleichzeitig mit der Herabsetzung der Konventionalstrafe die Aufhebung des Konkurrenzverbots beantragt, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Vertrag sieht ausdrücklich vor, dass die Leistung der Konventio-