Aus dem Umstand, dass in der Praxis die Höhe der Konventionalstrafen regelmässig reduziert wird, kann der Berufungskläger nichts für sich ableiten. Die Vorinstanz hat diese Frage für den vorliegenden Fall umfassend geprüft. Sie hat nach Ansicht des Kantonsgerichts richtigerweise verneint, dass ein übermässiges Konkurrenzverbot vorliege und dass die Konventionalstrafe herabzusetzen sei (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Landquart, E. 4.e f. S. 13 ff.). Es wäre am Berufungskläger gelegen, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz substantiiert auseinanderzusetzen, was er unterlassen hat.