Die Behauptungen zum Erwerbsleben des Berufungsklägers wurden nicht rechtskonform in den Prozess eingebracht und auch nicht unter Beweis gestellt. Immerhin zeigt der Hinweis auf angeblich erfolglose Bemühungen um eine andere Anstellung, dass eine solche grundsätzlich möglich wäre. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger freiwillig gekündigt hat. Von Bedeutung ist weiter der Umstand, dass der Berufungskläger offenbar von Anfang an beabsichtigte, seinen früheren Arbeitgeber zu konkurrenzieren (Zusammenarbeitsvorschlag; konkurrierende Tätigkeit während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses).