Seite 17 — 21 erfolgen. Das Bezirksgericht Landquart ist nach der Ansicht des Kantonsgerichts zum zutreffenden Schluss gelangt, dass es sich vorliegend nicht um ein übermässiges Konkurrenzverbot handle und zwar auch ohne dass eine Karenzentschädigung vereinbart worden sei (vgl. dazu vorn E. 4.a ff.). Somit rechtfertigt sich aufgrund der fehlenden Vereinbarung einer Karenzentschädigung auch keine Herabsetzung der Konventionalstrafe.