Die Vorinstanz hat die fehlende Karenzentschädigung nicht als massgebendes Element für die Herabsetzung der Konventionalstrafe bezeichnet (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Landquart, E. 4.a S. 9). Es handelt sich lediglich um ein Zitat von Art. 340a Abs. 2 OR. Dabei geht es aber um die Einschränkung eines übermässigen Konkurrenzverbots nach Ort, Zeit sowie Gegenstand und nicht um die Herabsetzung einer Konventionalstrafe. Diese hat nach Massgabe von Art. 163 OR zu