Weiter hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die eingeklagte Konventionalstrafe von Fr. 30'000.– rund fünf Monatslöhnen des damaligen Einkommens des Berufungsklägers entspreche und angesichts seines Vorgehens nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden könne. Entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers hat sich die Vorinstanz somit sehr wohl mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auseinandergesetzt und diese berücksichtigt. f) Zudem beanstandet der Berufungskläger, die Vorinstanz habe die fehlende Karenzentschädigung für das Eingehen eines Konkurrenzverbots nicht gewürdigt, obwohl sie dies als wesentliches Element im Urteil explizit aufgeführt habe.