Zunächst fehlen auch hier die erforderlichen tatsächlichen Behauptungen zur Leistungsfähigkeit beider Parteien in den Rechtsschriften. Die Vorinstanz hat in E. 4.f S. 14 des Urteils festgehalten, dass die derzeitige finanzielle Situation auch durch die nachträglich eingereichten Akten nur unzureichend ausgewiesen sei. Dieser Feststellung ist zuzustimmen und dies wurde auch nicht substantiiert bestritten. Weiter hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die eingeklagte Konventionalstrafe von Fr. 30'000.– rund fünf Monatslöhnen des damaligen Einkommens des Berufungsklägers entspreche und angesichts seines Vorgehens nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden könne.