Die Vorinstanz hat sich entgegen der Behauptung des Berufungsklägers ausführlich mit der Schädigungsmöglichkeit befasst (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Landquart, E. 4.a und 4.d S. 9 und 12 f.). Es bleibt hinzuzufügen, dass bei der Beurteilung der Höhe der Konventionalstrafe nur sehr am Rande zu berücksichtigen ist, ob effektiv ein Schaden eingetreten ist. Die Konventionalstrafe soll nämlich gerade vom Schadensnachweis dispensieren (Streiff/von Kaenel, a.a.O., Art. 340b N. 5 lit. b m.w.H.). Erst recht keine Rolle kann in diesem Zusammenhang spielen, wie hoch der Schaden tatsächlich ausgefallen ist.