Seite 16 — 21 d) Der Berufungskläger moniert eine fehlende Würdigung der Erheblichkeit der Schadensgefahr. Gegen eine Erheblichkeit spreche die von der Berufungsbeklagten anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Landquart eingelegte Liste mit angeblichen Umsatzeinbussen.