Ebenfalls nicht zu beanstanden ist entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers die Würdigung des Angebots einer Zusammenarbeitsvereinbarung durch die Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.f S. 15). Er setzt sich mit der entsprechenden Erwägung auch nicht detailliert auseinander und begnügt sich vielmehr damit, diese als unzutreffend zu bezeichnen und ihr seine eigene Würdigung entgegenzustellen, welche aber wiederum zu grossen Teilen auf unbewiesenen Behauptungen beruht. c) Weiter rügt der Berufungskläger, die Vorinstanz habe das zwischen den Parteien bestehende wirtschaftliche Ungleichgewicht nicht gewürdigt.