Soweit die Vorinstanz in den erstmals vor ihren Schranken vorgebrachten Behauptungen ein Zugeständnis von grundsätzlich bestehenden alternativen Arbeitsplatzchancen sieht, kann ihr ebenfalls keine falsche Würdigung vorgeworfen werden. Es ist namentlich auch kein Widerspruch zur vorhergehenden Argumentation erkennbar, ist doch die Frage des Bestandes von alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten nicht identisch mit jener, ob bestehende Möglichkeiten auch tatsächlich wahrgenommen werden. Die daraus gezogenen Schlüsse sind demnach durchaus zulässig.