Es ist sodann aktenkundig, dass der Berufungskläger bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses konkurrierende Tätigkeiten unternahm und seine Selbständigkeit plante. Die Ernsthaftigkeit der Bemühungen um alternative Beschäftigungsmöglichkeiten ist daher zumindest in Frage zu stellen. Soweit die Vorinstanz in den erstmals vor ihren Schranken vorgebrachten Behauptungen ein Zugeständnis von grundsätzlich bestehenden alternativen Arbeitsplatzchancen sieht, kann ihr ebenfalls keine falsche Würdigung vorgeworfen werden.