Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass generelle Bemühungen um Anstellungen in anderen Branchen in den Rechtsschriften weder behauptet noch nachgewiesen wurden. Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb diese angeblichen Bemühungen erst während der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Landquart vorgebracht werden konnten. Gleichzeitig behauptete er nämlich, entsprechende Anstrengungen bereits unmittelbar nach Fällung des Kündigungsentscheids unternommen zu haben. Es ist sodann aktenkundig, dass der Berufungskläger bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses konkurrierende Tätigkeiten unternahm und seine Selbständigkeit plante.