Seine Vorbringen in der Berufungsbegründung erweisen sich schon aus diesem Grund zu grossen Teilen als verspätet und somit unbehelflich. Aber selbst bei einer rechtzeitigen Einbringung in den Prozess hätten die Einwände nicht gehört werden können, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. b) Der Berufungskläger führt aus, die Vorinstanz habe in seinem Verhalten zu Unrecht eine Treuwidrigkeit erkannt. Er habe sich um eine alternative Anstellung in einer anderen Branche bemüht. Diesen Umstand habe die Vorinstanz zu Unrecht zu seinen Ungunsten gewürdigt. Durch die Zusammenarbeitsvereinbarung