5.a) Der Berufungskläger macht diverse Umstände geltend, welche die Vorinstanz bei der Beurteilung der Höhe der Konventionalstrafe nicht oder falsch gewürdigt habe. Hierzu ist festzuhalten, dass der Arbeitnehmer die massgebenden Gesichtspunkte darlegen muss, die für eine Reduktion sprechen (Streiff/von Kaenel, a.a.O., Art. 340b N. 5 lit. g). Diese Vorbringen haben nach Massgabe der zivilprozessualen Regeln zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hat es der Berufungskläger unterlassen, bei der Vorinstanz eine Prozessantwort einzureichen. Seine Vorbringen in der Berufungsbegründung erweisen sich schon aus diesem Grund zu grossen Teilen als verspätet und somit unbehelflich.