Das Bezirksgericht Landquart hat dies getan und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein zweijähriges Verbot angesichts der Gerichtspraxis nicht als unüblich oder übermässig lang erscheine. Diesen Schlussfolgerungen schliesst sich das Kantonsgericht uneingeschränkt an. Wie bereits dargelegt, geht es im Übrigen entgegen der Ansicht des Berufungsklägers vorliegend nicht nur um blossen Kundenkontakt, sondern ebenfalls um einen weitergehenden Einblick in Geschäftsgeheimnisse (vgl. vorn E. 3.e). Die vom Berufungskläger angeführten Literatur- und Rechtsprechungshinweise sind auch deshalb nicht repräsentativ.