In einem jüngeren Entscheid stufte das Bundesgericht ein Jahr als relativ kurz ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.360/2004 vom 19. Januar 2005, E. 3.3). Aus diesen Darlegungen ergibt sich, dass es entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers keine allgemeine Regel gibt, wonach bei blossem Schutz des Kundenkreises eine Frist von sechs Monaten als Obergrenze zu betrachten sei. Letztlich hat der Richter im Einzelfall einen Ermessensentscheid unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu fällen. Das Bezirksgericht Landquart hat dies getan und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein zweijähriges Verbot angesichts der Gerichtspraxis nicht als unüblich oder übermässig lang erscheine.