Seite 14 — 21 wurde. Im BGE 96 II 139 E. 3.a S. 143 erachtete das Bundesgericht zudem eine zeitliche Begrenzung auf drei Jahre als angemessen, da der Arbeitnehmer nicht nur einen vollständigen Einblick in den Kundenkreis erlangt, sondern auch Gelegenheit gehabt habe, mit der Kundschaft persönlich zu verkehren. Allerdings ist zu beachten, dass diese zwei Urteile noch unter altem Recht ohne gesetzlich festgelegte Obergrenze von drei Jahren gefällt wurden. In einem jüngeren Entscheid stufte das Bundesgericht ein Jahr als relativ kurz ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.360/2004 vom 19. Januar 2005, E. 3.3).