Brühwiler vertritt die Meinung, dass in solchen Fällen das Konkurrenzverbot grundsätzlich auf zwei Jahre begrenzt sein muss. Aus der Rechtsprechung kann als Gegenbeispiel zur Meinung von Rehbinder der bereits erwähnte BGE 91 II 372 E. 8.b S. 281 aufgeführt werden, in welchem der Kundenkreis für zwei Jahre geschützt