Die Dauer des Konkurrenzverbots darf nur unter besonderen Umständen drei Jahre überschreiten (Art. 340a Abs. 1 OR). Für den blossen Schutz des Kundenstammes reichen in der Regel kürzere Fristen als bei einem Einblick in Fabrikati- ons- oder Geschäftsgeheimnisse (Brühwiler, a.a.O., Art. 340a N. 2; Rehbinder, a.a.O., Art. 340a N. 3). Gemäss Rehbinder reicht für den Schutz des Kundenstammes in der Regel ein halbes Jahr aus, damit der neue Mitarbeiter sich bei der Kundschaft hinreichend einführen kann (gl.M. Neeracher, a.a.O., S. 53). Brühwiler vertritt die Meinung, dass in solchen Fällen das Konkurrenzverbot grundsätzlich auf zwei Jahre begrenzt sein muss.