b) Der Berufungskläger bringt sodann vor, das Konkurrenzverbot sei ebenfalls in zeitlicher Hinsicht überspannt. Durch den blossen Kundenkontakt könne ein derart langes Konkurrenzverbot nicht gerechtfertigt werden. Soweit es um den Schutz der Kundschaft gehe, müsse eine Frist von sechs bis zwölf Monaten genügen.