Vom Berufungskläger wird nicht bestritten, dass die Berufungsbeklagte schwergewichtig in der deutschsprachigen Schweiz tätig ist. Durch die in seiner Tätigkeit erlangten Kenntnisse hat der Berufungskläger somit ohne weiteres die Möglichkeit, seine frühere Arbeitgeberin in der ganzen Deutschschweiz zu konkurrenzieren. Dies wird durch die klägerischen Beilagen 12–14 (act. II/12–14) betreffend die Firma F. AG, die sich im zürcherischen G. befindet, bestätigt. Weitere Umstände, die eine räumliche Beschränkung des Konkurrenzverbots rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und werden vom Berufungskläger auch nicht vorgebracht.