Seite 13 — 21 gebiet des Arbeitnehmers hinausgehen dürfe, existiert nicht (a.M. Neeracher, a.a.O., S. 51). Die örtliche Beschränkung muss sich nicht einmal auf den geografischen Raum der Kundschaft beziehen. Es ist durchaus möglich, dass der Arbeitgeber ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass eine konkurrierende Tätigkeit im oder vom festgelegten Gebiet aus unterbleibt, selbst wenn er dort kaum Kundschaft besitzt (Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., 2007, Art. 340a N. 3). Massgebend ist der Wirkungsbereich der besonderen Kenntnisse, die der Arbeitnehmer erwarb.