Daher kann die entsprechende Behauptung nicht gehört werden. Selbst wenn aber eine entsprechende Behauptung rechtzeitig in den Prozess eingebracht und unter Beweis gestellt worden wäre, würde dies keine Einschränkung des Konkurrenzverbots rechtfertigen. Die vom Berufungskläger zitierte Literaturstelle ist aus dem Zusammenhang gerissen. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach der örtliche Geltungsbereich eines Konkurrenzverbots nicht über das Tätigkeits-